Ihre Fortbildung ist dem Staat etwas wert
Die berufliche Fortbildung wird vom Staat finanziell gefördert. Besonders attraktiv ist die alters- und einkommensunabhängige Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - kurz "Aufstiegs-BAföG". Sprechen Sie aber auch mit Ihrem Arbeitgeber oder der Personalabteilung in Ihrem Unternehmen, ob die berufliche Qualifizierung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei Ihnen unterstützt wird. In vielen Unternehmen gibt es neben der finanziellen Unterstützung auch andere Modelle, z.B. Freistellung für Präsenzveranstaltungen oder auch für die Prüfungsvorbereitung.
Aufstiegs-BAföG
Ihre Fortbildung ist dem Staat etwas wert!
- 100 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden gefördert (Fördersumme)
- 50 % der Fördersumme als Zuschuss (muss nicht zurückgezahlt werden)
- 50 % der Fördersumme als Darlehen, davon 50 % Darlehenserlass bei bestandener staatlicher Technikerprüfung
- Darlehen während der Lehrgangsteilnahme zins- und tilgungsfrei (längstens fünf Jahre)
Damit werden mit bestandener staatlichen Technikerprüfung 75 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren vom Staat übernommen, wenn zusätzlich die Präsenzveranstaltungen regelmäßig besucht und die monatlichen Einsendeaufgaben bearbeitet wurden.
75 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren übernimmt der Staat
Die Förderung ist alters-, einkommens- und vermögensunabhängig. Den Antrag auf Aufstiegs-BAföG stellen Sie nach Ihrer Anmeldung. Wir unterstützen Sie und stellen Ihnen alle Unterlagen für die Antragsstellung zur Verfügung. Den Antrag stellen Sie möglichst in den ersten sechs Lehrgangsmonaten.
Bedingungen
- Sie haben bisher noch keine Förderung nach dem Aufstiegs-BAföG erhalten.
- Sie haben sich erfolgreich beim DAA-Technikum zum Lehrgang angemeldet. Der Antrag kann erst nach der Lehrgangsanmeldung gestellt werden (aber frühestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn und möglichst spätestens bis zum Ende des ersten Semesters). Über das Antragsverfahren informieren wir Sie nach Ihrer Lehrgangsanmeldung und unterstützen Sie.
- Ihre einschlägige Berufsausbildung für die gewählte Fachrichtung müssen Sie vor Lehrgangsbeginn erfolgreich abgeschlossen haben. Falls keine einschlägige Berufsausbildung vorliegt, muss für das Aufstiegs-BAföG die erforderliche einschlägige berufliche Tätigkeit nicht erst zum Lehrgangsende, sondern in vollem Umfang bereits vor Lehrgangsbeginn nachgewiesen werden.
- Das Lehrgangsziel müssen Sie ernsthaft anstreben und Sie müssen sich um einen zügigen Abschluss bemühen. Das wird nachgewiesen z.B. durch den regelmäßigen Besuch der Präsenzveranstaltungen und die Bearbeitung der Einsendeaufgaben.
Eine Beispielrechnung finden Sie in unserer AFBG-Broschüre.
Weiterbildungsstipendium (Begabtenförderung)
Lehrgangsinteressierte, die jünger als 25 Jahre sind und besondere Leistungen bei ihrer Ausbildung und/oder im Beruf nachweisen, können eine Förderung für unsere berufsbegleitende Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker beantragen. Zuständig sind die Kammern, bei denen das Berufsausbildungsverhältnis eingetragen war (IHK, HWK). Hier sind auch die Antragsformulare zur Begabtenförderung erhältlich.
Besondere Leistungen in Ausbildung oder Beruf müssen durch:
- das Ergebnis der Berufsabschlussprüfung mit mind. 87 Punkten oder besser als "gut" (bei mehreren Prüfungsteilen Durchschnittsnote mindestens 1,9) oder
- eine besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb oder
- den begründeten Vorschlag des Ausbildungsbetriebs oder der Berufsschule nachgewiesen sein.
Der Antrag muss vor dem Lehrgangsbeginn bei der betreffenden Kammer gestellt werden.
Steuerliche Vorteile
Alle Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer berufsbegleitenden Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker entstehen, können Sie in der Regel als Werbungskosten steuerlich geltend machen:
- Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
- Fahrt- und Übernachtungskosten
- Fachzeitschriften
- Bewirtungskosten
- Lerngruppe