Zulassungs-Check unverbindlich und kostenlos
Die Aufstiegsfortbildung zum staatlich geprüften Techniker ist in Fachschulordnungen/Schulgesetzen und in einer länderübergreifenden Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz gesetzlich geregelt. Dort werden bestimmte formale Voraussetzungen für die Zulassung zu der staatlichen Technikerprüfung am Lehrgangsende festgelegt.
Mit dem Eingang Ihrer Lehrgangsanmeldung prüfen wir für Sie, ob Ihr bisheriger schulischer und beruflicher Werdegang eine Zulassung zur staatlichen Prüfung zum Lehrgangsende erwarten lässt und informieren Sie entsprechend mit unserer Anmeldebestätigung.
Schulische Voraussetzungen
- Sekundarabschluss I (Realschulabschluss) oder gleichwertiger Bildungsstand und
- Abschlusszeugnis der Berufsschule*
Hauptschulabschluss genügt: Darüber hinaus sind viele Ausnahmen möglich. Beispielsweise genügt in diesem Zusammenhang der Hauptschulabschluss in Verbindung mit einem Abschlusszeugnis der Berufsschule.
*Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob es sich bei Ihrem Zeugnis der Berufsschule um ein Abschlusszeugnis handelt, dann reichen Sie eine Kopie dieses Zeugnisses bitte zur Prüfung zusammen mit Ihrer Lehrgangsanmeldung ein. Sollten Sie Ihren Berufsschulabschluss im Ausland erworben haben, muss eine Kopie Ihres Zeugnisses ebenfalls zur Prüfung zusammen mit Ihrer Lehrgangsanmeldung bei uns eingereicht werden.
Berufliche Voraussetzungen
- für die gewählte Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung und
- für die gewählte Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von zwölf Monaten bis zum Lehrgangsende. Tätigkeiten während der Lehrgangsteilnahme werden angerechnet.
Falls keine einschlägige Ausbildung vorliegt, reicht auch nur eine einschlägige Berufstätigkeit, aber dann im Umfang von 84 Monaten (84-Monats-Regel) bis zum Lehrgangsende. Tätigkeiten während der Lehrgangsteilnahme werden angerechnet. (Muster für Tätigkeitsnachweis des Arbeitgebers).
Bitte beachten Sie zusätzlich die Bedingungen für eine Förderung nach dem Aufstiegs-BAföG.
Keine Regel ohne Ausnahme
Ausnahmen sind möglich! Z.B. ist regelmäßig der Hauptschulabschluss in Verbindung mit dem Berufsschulabschluss statt des Realschulabschlusses ausreichend.
Den ggf. notwendigen Ausnahmeantrag hinsichtlich der Erfüllung der beruflichen und schulischen Voraussetzungen stellt für Sie das DAA-Technikum nach Eingang der benötigten Nachweise zum Werdegang.
Ausländische Berufsqualifikation anerkennen
Eine Bewertung Ihres im Ausland erworbenen Abschlusses kann hilfreich sein, um Arbeitgebern und Unternehmen Ihre Qualifikation verständlicher zu machen. Außerdem eröffnet ein als gleichwertig anerkannter Abschluss den Zugang zu beruflichen Fortbildungen (z.B. Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker).
Anerkennungssuchende müssen sich zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation an die jeweils für ihren Beruf zuständige Stelle wenden. Für die Gleichwertigkeitsprüfung bei Ausbildungsberufen sind nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) in der Regel die Kammern zuständig. Die Handwerkskammern (HWK) sind z.B. zuständig für handwerkliche Berufe. Die Industrie- und Handelskammern (IHK) sind zuständig für kaufmännische, industriell-technische und gewerbliche Berufe.
Informieren erhalten Sie auch auf auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.